Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 232 Pensionskassen
Stand: 22.01.2026
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 27.04.2022 – 11 U 64/21
- LSG Hessen, 24.10.2019 – L 8 KR 482/17Zitiert von 3
- BAG, 21.07.2020 – 3 AZR 142/16Kürzung einer Pensionskassenrente - Eintrittspflicht des PSVZitiert von 22
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2025 – 1 L 88/23Zitiert von 1
- LSG NRW, 22.02.2024 – L 5 KR 90/22
- OLG Köln, 01.02.2018 – 20 U 193/17
Zuletzt entschieden
- SG Kassel, 09.11.2017 – S 8 KR 606/15Zitiert von 1
- LG Bonn, 19.09.2017 – 10 O 387/16Zitiert von 1
- LG Münster, 10.10.2016 – 115 O 268/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 232 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/232#abs-1 (1) Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und das
1.
das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt,
2.
Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens oder der Inanspruchnahme einer Vollrente nach § 42 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wobei die allgemeinen Versicherungsbedingungen vorsehen können, dass Leistungen bereits dann erbracht werden, wenn das Erwerbseinkommen teilweise weggefallen ist oder eine Teilrente nach § 42 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezogen wird,
3.
Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf, wobei für Dritte ein Sterbegeld begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten vereinbart werden kann, und
4.
der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/232#abs-2 (2) Pensionskassen dürfen nur Erstversicherungsgeschäft betreiben. Ihnen kann die Erlaubnis ausschließlich in den Versicherungssparten nach Anlage 1 Nummer 19, 21 und 24 erteilt werden.